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Fahrlässigkeit

In fast allen Mietwagenverträgen gibt es eine Ausschlussklausel, die besagt, dass ein durch fahrlässiges bzw. grob fahrlässigem Handeln verursachter Schaden nicht erstattungsfähig ist. Allerdings liegt die Beurteilung der Fahrlässigkeit im Ermessen des Versicherers.

 

Nach der allgemeinen Rechtsauffassung handeln Autofahrer fahrlässig, wenn die erforderliche Sorgfalt im Verkehr nicht beachtet wurde (z.B. einstellen des Navigationsgerät oder Autoradios, kurzer Blick auf den Stadtplan, bücken nach einem heruntergefallenen Gegenstand etc.).

 

Grob fahrlässig handelt derjenige, der Schäden verursacht, die durch einfache Überlegungen hätten vermieden werden können (z.B. auf einem Hügel parken ohne die Handbremse anzuziehen, fahren unter Medikamenten-, Drogen- oder Alkoholeinfluss, telefonieren während der Fahrt, schalten ohne die Kupplung zu treten, Missachtung von Verkehrsregeln, überfahren einer roten Ampel etc.).